Unsere Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “Freunde und Förderer der Aalener Psychosomatik e.V.“.
  2. Er hat den Sitz in Aalen.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 73430 Aalen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist: Der Verein dient der öffentlichen Gesundheitspflege.
  3. Der Verein stellt sich die Aufgaben,
  • durch ideelle und materielle Förderung die Versorgung psychosomatischer Patienten im Ostalbkreis zu verbessern, weiter zu entwickeln und ergänzende Behandlungsangebote zu ermöglichen,
  • Maßnahmen zur Prävention und Rückfallprophylaxe durchzuführen,
  • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel durchzu-führen, Verständnis für die Situation von psychosomatisch erkrankten Menschen zu wecken und zu stärken. Durch Vortrags- und Medientätigkeit bzw. Aufklärung der Betroffenen und ihrer Angehörigen soll so ein möglichst frühzeitiges Beratungs- und Behandlungsangebot ermöglicht werden,
  • prä- und poststationäre Versorgungsformen durch Implementierung ergänzender ambulanter Behandlungsangebote zu unterstützen,
  • Selbsthilfepotentiale und den Kontakt zu Selbsthilfegruppen und Selbsthilfe-organisationen zu fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Als förderndes Mitglied - ohne Stimmrecht- kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Der Vorstand kann besonders verdienten Förderern des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ein Stimmrecht ist mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schrift-lichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet
  • bei natürlichen Personen mit dem Tode,
  • bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
  • durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens bis zum 30.September an den Vorstand zu richten ist und mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird,
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall, dass sich das Mitglied in Widerspruch zu den erklärten Zielen des Vereins setzt. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss.

§ 5 Spenden und Beiträge

  1. Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben und Spenden zur Erfüllung seiner Aufgaben entgegenzunehmen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

 


§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens zwei ;itgliedern (1. und 2. Vorsitzender). Die Mitgliederversammlung kann zudem bis zu zwei weitere Personen in den vertretungsberechtigten Vorstand wählen (3. und 4. Vorsitzender).  Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
  2. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 1500 € verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
    gewählt. Die Wahl des 1.Vorsitzenden und die Wahl aller übrigens Vorstandsmitglieder findet dabei im jährlichen Wechsel und jeweils für 2 Jahre statt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Fachausschüsse für deren Vorbereitung und Bearbeitung einsetzen.
  5. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    b) Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung,
    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes und dessen Vorlage zum Beschluss durch die Mitglieder-versammlung.

§ 8 Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus mindestens 8 Mitgliedern:
    a) dem Vorstand ( § 7 )
    b) dem Kassier
    c) dem Schriftführer
    d) dem Stellvertreter des Kassiers und des  Schriftführers - falls solche gewählt.
    e) mindestens 4 Beisitzern.
  2. Der Ausschuss - mit Ausnahme des Vorstandes (§7)- wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die gewählten Ausschussmitglieder bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Ausschussmitglieder ist möglich.
  3. Der Ausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins über-tragen sind. Er hat insbesondere über- und außerplanmäßige Ausgaben zu genehmigen.
  4. Ausschusssitzungen finden jährlich mindestens 2-mal statt. Die Einladung zu Ausschusssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  5. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Beschlüsse des Ausschusses können bei Eil-bedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Ausschussmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Ausschussbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Der Ausschuss kann einen Fachbeirat berufen, der ihn berät.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung, und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt jedes Jahr zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buch-führung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitglieder-versammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
    b) Wahl der Kassenprüfer,
    c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    d) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Satzungsänderungen,
    g) Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitglieder-versammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied - fördernde und Ehrenmitglieder ausgenommen - hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden bei der Abstimmung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 - Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 


§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ostalbkreis als Träger des Ostalb-Klinikums Aalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung in der Fachabteilung „Klinik für Psychosomatik“ zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 


Aalen, März 2019